Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 18.08.2015 (Az.: BVerwG 9 BN 2.15) entschieden, dass Gemeinden das Halten und das entgeltliche Benutzen von Pferden für den persönlichen Lebensbedarf mit einer örtlichen Aufwandssteuer (Pferdesteuer) besteuern dürfen.
Mit seinem Beschluss wies das Leipziger Gericht die Nichtzulassungsbeschwerde mehrerer Pferdehalter und eines Reitvereins zurück. Dem vorausgegangen war bereits eine Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in Kassel. Dieser hatte die Pferdesteuer der beklagten Stadt Bad Sooden-Allendorf für rechtmäßig gehalten und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Die Stadt Bad Sooden-Allendorf (Hessen) erließ als erste Gemeinde in der Bundesrepublik eine Pferdesteuersatzung. Danach wird für das Halten sowie das entgeltliche Benutzen von Pferden für den persönlichen Lebensbedarf eine Pferdesteuer i.H.v. € 200,- erhoben.
Das BVerwG hat in seiner Entscheidung die Beschwerde zurückgewiesen: Das Halten und die entgeltliche Benutzung eines Pferdes gehe – vergleichbar der Hundehaltung oder dem Innehaben einer Zweitwohnung – über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus und erfordere einen zusätzlichen Vermögensaufwand. Im Hinblick darauf, dass nur die Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf besteuert werden dürfe, beschränke die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Satzung den Steuergrund auf das Halten und Benutzen von Pferden ‚zur Freizeitgestaltung‘ und nehme Pferd, die nachweislich zum Haupterwerb im Rahmen der Berufsausübung eingesetzt werden, von der Steuerpflicht aus. Für den erforderlichen örtlichen Bezug komme es nach Sauffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf den Wohnort des Pferdehalters, sondern auf die Unterbringung des Pferdes in der steuererhebenden Gemeinde an. Ob die Gemeinde über den Zweck der Einnahmeerzielung hinaus noch weitere Zwecke verfolge, insbesondere den, das besteuerte Verhalten – hier die Pferdehaltung – mittelbar zu beeinflussen, sei für die Rechtmäßigkeit der Steuererhebung unerheblich.