Mit der Novellierung des Düngegesetzes vom Mai diesen Jahres wurde zugleich der Weg frei gemacht für die neue Düngeverordnung, welche am 02. Juni 2017 in Kraft getreten ist. Das Düngegesetz ist zudem Rechtsgrundlage für die Stoffstrombilanzverordnung, welche am 01.01.2018 in Kraft treten soll. Die Stoffstrombilanzverordnung regelt, wie landwirtschaftliche Betriebe mit Nährstoffen umgehen müssen und wie betriebliche Stoffstrombilanzen zu erstellen sind (i.S.d. § 11a Absatz 1 und 2 des Düngegesetzes).
Aus dem neuen Düngepaket ergeben sich zahlreiche beachtenswerte Änderungen und neue Anforderungen für die Betriebe.
So enthält insbesondere die neue Düngeverordnung (DüV) sowohl sofort relevante neue Regelungen (u.a. vergrößerte einzuhaltende Abstände zu Gewässern und Konkretisierungen zum Aufbringen und Einarbeiten), als auch solche, welche nach der Ernte beachtenswert sind (insgesamt verlängerte Sperrfristen als auch eine neue Sperrfrist für Festmist und Kompost, konkretisierte Vorgaben zur Düngebedarfsermittlung sowie abgesenkte Kontrollwerte für den Nährstoffvergleich) sowie Regelungen, die erst zu einem späteren Zeitpunkt relevant werden (präzisierte Beschränkungen des Aufbringens auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden; Vorgaben zu Lagerkapazitäten für Wirtschaftsdünger und Gärrückstände).
Zusammenfassende Informationen zu den neuen gesetzlichen Anforderungen finden sich auf der Informationsseite der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau Sachsen-Anhalt (LLG):
https://llg.sachsen-anhalt.de/themen/pflanzenernaehrung-und-duengung/informationen-zur-duengeverordnung/
Ebenfalls unter diesem Link finden sich die (lesenswerten!) gehaltenen Vorträge der von der LLG in den Landkreisen durchgeführten Informationsveranstaltungen zum neuen Düngerecht und Bilanzierungsprogrammen sowie das Formblatt für die Düngebedarfsermittlung nach Ernte der letzten Hauptfrucht auf Ackerland.