In einer wegweisenden Entscheidung hat der Bundesgerichtshof am 28. April 2017 (Az.: LwZR 4/16) entschieden, dass ein Pächter, der als Ackerland verpachtete Flächen als Grünland nutzt, verpflichtet sein kann, dem Verpächter den Schaden zu ersetzen, der durch die Entstehung der gepachteten Flächen als Dauergrünland entsteht. Denn der Pächter hat - soweit es ihm möglich ist - dafür zu sorgen, dass die in dem Pachtvertrag vorausgesetzten Nutzungsmöglichkeiten bestehen bleiben.
Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, bei dem der Beklagte eine als Ackerland ausgewiesene landwirtschaftliche Fläche gepachtet hatte, die aber bereits bei Pachtbeginn als Grünland genutzt wurde. Der Beklagte, der Unternehmer ist und sich mit der Haltung und Zucht von Pferden befasst, nutzte sie mit Kenntnis des Verpächters über die gesamte Pachtzeit hinweg als Grünland zur Pferdehaltung.
Nach der Rechtslage zu Beginn des Pachtverhältnisses durften die Grundstücke unabhängig von der Dauer ihrer Nutzung als Grünland in Ackerland umgewandelt werden. Seitdem haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen geändert. Da die Grundstücke zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs gewesen sind, unterliegen sie einem landesrechtlichen Umbruchverbot nach der am 13.05.2008 in Kraft getretenen Dauergrünland-Erhaltungsverordnung (DGL-VO SH) und dem zum 01.11.2013 in Kraft getretenen Dauergrünland-Erhaltungsgesetz (DGLG SH). Zudem liegen die Grundstücke vollständig in einem im Jahr 2006 ausgewiesenen Europäischen Vogelschutzgebiet und darüber hinaus teilweise in einem 2010 ausgewiesenen FFH-Gebiet.
Deshalb durfte ein Umbruch der Grünlandflächen nur stattfinden, wenn Ersatzflächen im selben Vogelschutz- oder FFH-Gebiet nachgewiesen werden können. Die Klägerin verlangte Schadensersatz mit der Begründung, der Beklagte hätte der Entstehung von Dauergrünland entgegenwirken müssen.
Der BGH bestätigt in seiner Entscheidung, dass es dem Beklagten rechtlich und tatsächlich möglich gewesen wäre, den Schadenseintritt durch eine rechtzeitige Änderung der Nutzung von Grünland zu Ackerland ("Umbruch") abzuwenden. Hierzu sei er auch vertraglich verpflichtet gewesen: Der Pächter sei gemäß § 586 Abs. 1 Satz 3 BGB zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der Pachtsache verpflichtet und habe sie gemäß § 596 Abs. 1 BGB in einem Zustand zurückzugeben, der einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entspreche. Werden wie hier als Ackerland verpachtete Flächen als Grünland genutzt, entspreche es vorbehaltlich besonderer vertraglicher Vereinbarungen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung, die Ackerlandeigenschaft zu erhalten und die Entstehung von Dauergrünland durch einen rechtzeitigen Umbruch abzuwenden.
Denn der Pächter habe - soweit es ihm möglich ist - dafür zu sorgen, dass die in dem Pachtvertrag vorausgesetzten Nutzungsmöglichkeiten bestehen bleiben, führte der BGH aus. Dazu müsse er die Rechtsentwicklung jedenfalls insoweit beobachten, als weitreichende rechtliche Änderungen im Raum stehen, die einen erheblichen Wertverlust der gepachteten Flächen nach sich ziehen können und in landwirtschaftlichen Kreisen allgemein wahrgenommen und diskutiert werden, wie es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hinsichtlich der Entstehung von Dauergrünland der Fall gewesen ist. Dabei ging dieses nachvollziehbar davon aus, dass das Verbot des Umbruchs von Dauergrünland schon mit Änderungen der EU-Vorschriften ab 2003 im Raum gestanden habe und letztlich der Beklagte dies zum Anlass hätte nehmen müssen, sich beraten zu lassen, zumal er ohnehin den jährlichen Grundantrag habe stellen müssen. Komme der Pächter der Pflicht zur Vornahme eines rechtzeitigen Umbruchs schuldhaft nicht nach, sei er dem Verpächter dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet.
Zur Frage eines möglichen Mitverschuldens des Verpächters hat sich der BGH im vorliegenden Fall dahingehend geäußert, dass es solches beispielsweise dann in Betracht käme, wenn der Verpächter selbst sachkundig ist, also aktiver Landwirt sei, woran es im vorliegenden Fall fehlte, und einen Wertverlust durch die drohende Entstehung von Dauergrünland hätte erkennen können und trotzdem einen entsprechenden Hinweis an den Pächter unterlasse.